Umsetzung esa-Kaderbildung
((Die Umsetzung Kaderbildung regelt die Voraussetzungen, Abläufe und Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Aus- und Weiterbildung von esa-Kadern. Sie bietet eine Grundlage für die Organisation und Durchführung von Kaderbildungen im Rahmen von esa.))
1 ProgrammErwachsenensport Schweiz esa
Art. 32 SpoFöV
Der Bund fördert den Erwachsenensport, indem er Organisationen unterstützt, die Aus- und Weiterbildungen für esa-Kaderpersonen anbieten (esa-Kaderbildung), die Bewegungs- und Sportangebote für Personen im Erwachsenenalter leiten.
Zur Erreichung dieser Ziele will esa namentlich
- die Kaderpersonen im Hinblick auf ihre Tätigkeit mit einer konzentrierten Ausbildung gezielt auf ihre Aufgaben vorbereiten;
- die Kaderpersonen bedürfnisgerecht weiterbilden.
2 esa-Kader
Art. 33 SpoFöV
Das esa-Kader umfasst alle Personen mit einer Anerkennung als:
- esa-Leiterin oder -Leiter;
- esa-Expertin oder -Experte.
Als esa-Kader kann anerkannt werden, wer die entsprechende Ausbildung erfolgreich absolviert hat.
2.1 Anerkennungsstatus
Art. 39 Abs. 1 und 2 SpoFöV
Die Anerkennung ist alle zwei Jahre zu erneuern. Dazu muss die betreffende Person ein Modul der Weiterbildung absolvieren.
2.2 Rechte und Pflichten des Kaders
Art. 35, 36, 38 SpoFöV
Die esa-Kaderpersonen setzen in ihrer Tätigkeit die Grundsätze des fairen und sicheren Sports um. Sie treffen die erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung von Unfällen.
esa-Leiterinnen und -Leiter können Bewegungs- und Sportangebote für Erwachsene leiten.
esa-Expertinnen und -Experten bilden esa-Leiterinnen und -Leiter sowie andere esa-Expertinnen und -Experten aus und weiter.
3 Zulassung zur esa-Kaderbildung
Art. 34 SpoFöV, Art. 64 VSpoFöP
Zur Kaderbildung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die:
- Schweizer Staatsangehörige oder ausländische Staatsangehörige sind und ihren Wohnsitz in der Schweiz haben;
- im Kursjahr das 18. Altersjahr vollendet haben;
- die besonderen Zulassungsvoraussetzungen für die Teilnahme an den Angeboten der Kaderbildung erfüllen (Art. 68 Abs. 2 und 72 VSpoFöP);
- allfällige weitere, in den Ausbildungsstrukturen und -inhalten definierte spezifische Anforderungen erfüllen wie Eignungstests, Abschluss eines Nothelfer- oder Rettungsschwimmkurses oder spezifische Module der Weiterbildung.
Die Erfüllung der Zulassungsbedingungen der Teilnehmenden ist durch den Organisator sicherzustellen. Ausländische Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz werden zugelassen, wenn sie regelmässig für einen Organisator der esa-Kaderbildung tätig sind.
3.1 Nichtzulassung
Art. 64 Abs. 4 VSpoFöP
Nicht zu Modulen der Weiterbildung zugelassen werden Personen, bei denen Gründe für den Entzug einer Kaderanerkennung bestehen oder die sich in ihrer bisherigen Tätigkeit im Programm esa wiederholt nicht an die anerkannten Grundsätze der Sportethik gehalten haben.
3.2 Ausschluss
Art. 65 VSpoFöP
Von einem Angebot der Kaderbildung kann ausgeschlossen werden, wer:
- aufgrund seiner Fähigkeiten nicht in der Lage ist, dem Kurs/Modul zu folgen;
- durch sein Verhalten den Ablauf des Kurses/Moduls erheblich stört.
4 esa-Ausbildungsstruktur
Art. 34 SpoFöV
4.1 esa-Leiter/-innen- und -Expert/-innen-Bildung
((ILLU))
4.2 esa-Leiter/-innen
Art. 66 und 67 VSpoFöP
Ausbildung
Die Ausbildung zur esa-Leiterin oder zum esa-Leiter erfolgt in Leiter- oder Einführungskursen.
Es können für Personen, die eine dem esa-Leiterkurs gleichwertige Ausbildung verfügen, verkürzte Ausbildungen in der Form von Einführungskursen angeboten werden. In diesen Kursen werden sie in das Programm esa eingeführt und erhalten mit erfolgreichem Absolvieren des Kurses die Anerkennung esa-Leiter/-in.
Weiterbildung
der Absolvierung eines Weiterbildungsmoduls erfüllen Leiterinnen und Leiter die Weiterbildungspflicht, vgl. Punkt 2.1 Anerkennungsstatus.
4.3 esa-Expert/-innen
Art. 70, 71, 72 VSpoFöP
Ausbildung
Die Ausbildung zur esa-Expertin oder zum esa-Experten erfolgt in entsprechenden Expertenkursen.
Es können für Personen, die über spezifische Vorkenntnisse verfügen, namentlich für J+S-Expertinnen oder -Experten, verkürzte Ausbildungen in der Form von Einführungskursen Experte angeboten werden.
Weiterbildung
Mit der Absolvierung eines Weiterbildungsmoduls erfüllen Expertinnen und Experten die Weiterbildungspflicht, vgl. Punkt 2.1 Anerkennungsstatus.
4.4 Dauer der Kaderbildung
Art. 34 Abs.2 SpoFöV, Art. 66 Abs.2 und 3, 67 Abs. 2 und 3, 70 Abs. 2 und 71 Abs. 3 VSpoFöP
Die Dauer der einzelnen Kurse/Module ist wie folgt festgelegt:
Die Unterrichtszeit pro Ausbildungstag beträgt mindestens 6 Stunden. Die Unterrichtszeit eines halben Ausbildungstages beträgt mindestens 3 Stunden.
Ein aufgeteiltes Angebot darf maximal 3-teilig sein.
5 Organisatoren von esa-Aus- und -Weiterbildungen
Art. 37 SpoFöV, Art. 64 Abs. 5 VSpoFöP, Art. 74 Abs. 2 VSpoFöP
Die Aus- und Weiterbildung von esa-Leiterinnen und -Leiter kann vom BASPO, den Kantonen oder juristischen Personen des privaten Rechts, insbesondere Sportverbänden und anderen Organisationen, die überregional tätig sind und die sich mit den Belangen des Erwachsenensports befassen, organisiert werden.
Das BASPO schliesst dazu mit den Organisatoren der Aus- und Weiterbildung Leistungsverträge (Partnerschaftsverträge) ab.
Das BASPO bewilligt die einzelnen Angebote gestützt auf den jeweiligen Leistungsvertrag.
Organisatoren der Aus- und Weiterbildung haben keinen Anspruch auf die Durchführung einer bestimmten Anzahl von Kursen/Modulen oder auf die Berücksichtigung bestimmter Kandidatinnen oder Kandidaten.
Über die Absage von Kursen ist das BASPO vorgängig zu informieren.
Die Angebote der esa-Kaderbildung werden in der Nationalen Datenbank Sport (NDS) publiziert und administriert.
6 Planung von Angeboten der esa-Kaderbildung
Art. 37 SpoFöV, Art. 38 Abs. 2 und 3 SpoFöV, Art. 73 ff. VSpoFöP
6.1 Planungsgrundsätze
Die mit der Durchführung der Kaderbildung beauftragten Organisationen beantragen beim BASPO nach dessen Vorgaben und geforderten Inhalten sämtliche Angebote der Kaderbildung, die sie durchzuführen beabsichtigen. Das BASPO prüft und bewilligt die Angebote. Es berücksichtigt namentlich die finanziellen Ressourcen im Rahmen der bewilligten Kredite (vgl. SpoFöV Art. 32 Abs. 3).
6.2 Einzelheiten der Planung und Bewilligung von esa-Angeboten
Die Planung erfolgt fortlaufend.
Nachmeldungen und Mutationen an bewilligten Angeboten sind direkt in der NDS vorzunehmen.
6.3 Durchführungsort der esa-Kurse/-Module
Die Angebote der Kaderbildung sind grundsätzlich in der Schweiz durchzuführen.
7 Organisation von esa-Kursen und -Modulen
7.1 Bestellung der esa-Lernmedien
Art. 78 VSpoFöP und Anhang Ziffer 4 GebV-BASPO
Die Bestellung von Dokumenten in Papierform erfolgt direkt in der NDS. Die Frist von 30 Tagen vor dem Liefertermin ist zwingend einzuhalten.
Digitale Dokumente befinden sich auf Ilias.
Die Kosten für die Lernmedien (digital oder Papierform) betragen pro Teilnehmer/-in CHF 50 und müssen für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer entrichtet werden (zuzüglich Versandgebühr).
7.2 Einsatz des Kurskaders
Art. 38 Abs. 1 SpoFöV, Art. 69 VSpoFöP
In der Kaderbildung können folgende Personen zum Einsatz kommen.
7.3 Expert/-innen-Verhältnis
Art. 69 Abs. 1 VSpoFöP
Für jede Einheit von 15 Teilnehmenden sowie jeden Bruchteil davon ist in Aus- und Weiterbildungskursen und -modulen mindestens eine esa-Expertin oder ein esa-Experte einzusetzen.
Diese minimale Anzahl von einzusetzenden esa-Expertinnen und -Experten gilt grundsätzlich für die ganze Dauer des Angebotes. Ausnahmen sind zu beantragen.
7.4 Erfassung der Teilnehmenden
Die Teilnehmerliste muss vor Kursbeginn in der NDS administriert werden. Die Erfüllung der Zulassungsbedingungen der Teilnehmenden ist sicherzustellen.
Stehen für Kurse der Leiter/-innen-Ausbildung mehr Anmeldungen als Ausbildungsplätze zur Verfügung, werden die Bewerberinnen und Bewerber grundsätzlich nach Eingang der Anmeldung berücksichtigt.
7.5 Kostenbeteiligung der Teilnehmenden
Art. 64 Abs. 1 und 5 VSPoFöP
Der Organisator kann von den Teilnehmenden der Kaderbildung eine Kostenbeteiligung verlangen. Die Organisatoren der esa-Kaderbildung haben Kandidatinnen und Kandidaten unabhängig davon, zu welcher Organisation sie gehören, zu gleichen Bedingungen den Zugang zu den Aus- und Weiterbildungskursen zu ermöglichen.
7.6 Informationen vor dem Kurs/Modul
Folgende Informationen sind unter dem Kurs/Modul in der NDS zu finden:
- Programm (Tagesgestaltung, Örtlichkeiten, Kurskader etc.). Das Programm muss spätestens 30 Tage vor Kursbe ginn in der NDS verfügbar sein.
- Ausführungen zur persönlichen Ausrüstung und speziellen Vorbereitungen
- Kosten für die Teilnehmenden
8 Abschluss von Kursen und Modulen
8.1 Anerkennung erteilen
Art. 33 Abs. 2 SpoFöV
Das BASPO erteilt die Anerkennung auf Antrag des Organisators der Kaderbildung. Es kann in begründeten Fällen vom Antrag abweichen.
Die Anerkennung wird in der NDS eingetragen und die Teilnehmenden erhalten via NDS eine Benachrichtigung.
8.2 Antrag auf Auszahlung
Art. 75 VSpoFöP
Spätestens 30 Tage nach Abschluss des Kurses oder Moduls hat der Organisator des Angebots dem BASPO den Antrag auf Auszahlung der Bundesbeiträge einzureichen.
Nach Abschluss des Angebotes sind Mutationen am Angebot nur noch durch das BASPO möglich.
9 Bundesbeiträge an Organisatoren
Art. 73 VSpoFöP, Art. 75 VSpoFöP
Grundsätzlich gilt:
Das BASPO richtet den Organisatoren der Kaderbildung im Rahmen der bewilligten Kredite einen Pauschalbeitrag pro Tag und Teilnehmerin bzw. Teilnehmer aus, wenn
- der Kurse 30 Tage vor Beginn in der NDS angemeldet worden ist,
- der Kurs bewilligt worden ist,
- die Zulassungsbedingungen der Teilnehmenden eingehalten worden sind,
- die geforderten Inhalte vermittelt worden sind, – der Kredit ausreicht.
Das BASPO legt die Beiträge im Einzelfall fest. Das BASPO kann die Subventionen verweigern oder kürzen, wenn die oben erwähnten Punkte nicht eingehalten worden sind.

