Öffentliche Beratungen der UBI: Zu viele Fehler in aktivistischer «DOK»-Sendung
Bern, 30.10.2026 — Die UBI hiess an den öffentlichen Beratungen vom 29. Oktober 2026 eine Beschwerde gegen die Sendung «DOK» von SRF und den dazugehörigen Online-Artikel gut (Titel: «Ist Geld Männersache? Warum Frauen ärmer sind»). Abgewiesen hat sie hingegen Beschwerde gegen zwei Ausgaben der Sendung «Club» zum Krieg im Iran. Programmrechtlich ebenfalls unproblematisch war die Ausstrahlung der «Kleinen Niederdorfoper» am Karfreitag sowie von zwei Sendungen des Formats «Sternstunde» am Ostersonntag 2026.
Am 1. März 2026 strahlte Fernsehen SRF die Sendung «DOK» aus mit dem Titel «Ist Geld Männersache? Warum Frauen ärmer sind». Damit zusammenhängend wurde am 11. März 2026 der Online-Artikel «Ist Geld Männersache? Warum Frauen fast immer ärmer sind» als Streaming-Tipp publiziert. Der Beschwerdeführer beanstandete beide Publikationen und rügte im Wesentlichen, dass die Sendung ihren selbstdeklarierten wissenschaftlichen Ansprüchen nicht genüge. Vielmehr würden Einzelfälle aktivistisch instrumentalisiert, Daten unzulässig interpretiert und Studienergebnisse sowie Zahlen teilweise völlig falsch wiedergegeben. Die UBI hiess die Beschwerde sowohl gegen die Sendung «DOK» als auch gegen den dazugehörigen Streaming-Tipp auf der SRF-Website jeweils mit 8:1 Stimmen gut. Sie kam zum Schluss, dass der Film unsorgfältig recherchiert und in zu vielen Aussagen fehlerhaft war. Das Publikum konnte sich keine eigene Meinung zum Thema bilden, weil der These widersprechende Aspekte und eine Einordnungen der Zahlen für die Schweiz fehlten. Das Sachgerechtigkeitsgeobt wurde dadurch verletzt (b.1103).
Einstimmig wies die UBI hingegen eine Popularbeschwerde gegen zwei Ausgaben des Sendeformats «Club» ab, die sich beide mit dem Krieg im Iran beschäftigten. Beanstandet waren die Beiträge: «Iran: Letzter Kampf der Mullahs?» vom 3. März 2026 und «Was will Trump wirklich im Iran?» vom 10. März 2026. Der Beschwerdeführer störte sich an der Auswahl der eingeladenen Gäste, da diese überwiegend einen gewaltsamen Regimewechsel im Iran mit Hilfe der USA und Israels befürworteten. Das durch die kriegerischen Angriffe verursachte Leid im Iran sei durch Moderation und Gäste fast vollständig ignoriert worden. Die UBI hielt in ihrer Beschwerdeabweisung jedoch fest, dass die Sendungen den Krieg dank verschiedener Einspieler und in den Gesprächen sachgerecht aus verschiedenen Blickwinkeln beleuchtet hatten. Eine Gewaltverharmlosung oder -aufforderung sei nicht ersichtlich (b.1110).
Ebenfalls einstimmig abgewiesen wurden drei weitere Beschwerden eines Popularbeschwerdeführers, der sich an der Programmgestaltung der SRG an Ostern 2026 störte. Dieser monierte, dass die Ausstrahlung der «Kleinen Niederdorfoper» am Karfreitag sowie diejenige der Sendungen «Sternstunde Philosophie» und «Sternstunde Musik» am Ostersonntag die religiösen Gefühle und Überzeugungen von Christen im Land verletzt habe. Die UBI wies alle drei Beschwerden ab, da keine der beanstandeten Sendungen den christlichen Glauben abwertete. Während das Christentum in der «Kleinen Niederdorfoper» und der beanstandeten Ausgabe der «Sternstunde Musik» gar nicht thematisiert wurde, diskutierte die Moderatorin in der «Sternstunde Philosophie» mit ihrem Gast Detlef Pollak respektvoll über den weltweiten Bedeutungsverlust des traditionellen Gottesglauben. Die UBI konnte keine Verletzung von Grundrechten erkennen, sondern wies auf die Programmfreiheit der SRG hin (b.1108, b.1109, b.1114).
Die öffentlichen Beratungen befassten sich zudem mit vier Beschwerden gegen Sendungen von Radio Télévision Suisse (RTS) und einer Beschwerde gegen eine Sendung von Radiotelevisione svizzera (RSI). Communiqué de presse / Comunicato stampa
Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes, die von der Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin Mascha Santschi Kallay präsidiert wird. Sie besteht aus neun nebenamtlich tätigen Mitgliedern und einem vierköpfigen Sekretariat. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Programmveranstalter oder Publikationen aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG (z.B. Online-Inhalte) Bestimmungen des Radio- und Fernsehrechts verletzt haben oder ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm bzw. zu einer Publikation vorliegt. Entscheide der UBI können nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidbegründung beim Bundesgericht angefochten werden.
Hinweis: Die Medienmitteilung dient zur Information der Öffentlichkeit und der Medien über die an den öffentlichen Beratungen ergangenen Beschlüsse. Die verwendeten Formulierungen entsprechen nicht zwingend dem Wortlaut der noch zu redigierenden Begründungen. Massgebend für die Rechtsprechung sind einzig die schriftlichen Entscheidbegründungen, welche die UBI zu gegebener Zeit auf ihrer Website publizieren wird.
