Schutzstatus S nach März 2027: Bundesrat startet Konsultation
Bern, 19.06.2026 — Der Bundesrat nimmt Kenntnis vom Konzept «Zukunft Status S». Darin kommt zum Ausdruck, dass die Aufrechterhaltung des Schutzstatus S ab März 2027 weiterhin einen wirksamen Schutz gewährleisten und das Asylsystem entlasten kann. Den Entscheid dazu wird der Bundesrat im Sommer treffen – nach der Konsultation der betroffenen Akteure. Zudem erwägt der Bundesrat, wehrpflichtige ukrainische Männer künftig vom Schutzstatus S auszuschliessen. An seiner Sitzung vom 19. Juni 2026 hat er auch entschieden, den Kantonen künftig mehr Spielraum bei der Sozialhilfe zu geben.
Da es keine kurz- oder mittelfristigen Aussichten auf einen dauerhaften Waffenstillstand in der Ukraine gibt, soll der Schutzstatus S ab März 2027 weitergeführt werden. Der Bundesrat hat deshalb am 19. Juni die Konsultation zum Konzept «Zukunft Status S» mit den Kantonen, Kommunalverbänden, Sozialpartner sowie weiteren staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren eröffnet. Neben der Frage, wie es mit dem Schutzstatus S weitergehen soll, konsultiert der Bundesrat die betroffenen Akteure gleichzeitig zu einer möglichen künftigen Einschränkung für wehrpflichtige ukrainische Männer. Dies deshalb, weil die EU derzeit eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes mit einer allfälligen Einschränkung für diese Männer erwägt.
Weiterhin enge Koordination mit EU
Die Schweiz hat sich bisher beim Schutzstatus S eng mit der EU abgestimmt und wird dies auch weiterhin tun. Diese enge Abstimmung soll insbesondere Sekundärmigration zwischen europäischen Ländern verhindern. Die Schweiz verfolgt deshalb die Diskussionen auf europäischer Ebene genau und prüft, ob die Schweizer Praxis bei entsprechenden Entscheiden der EU angepasst werden soll.
Eine Einschränkung beim Schutzstatus S für wehrpflichtige Männer würde eine Änderung der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 8. Oktober 2025 zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine voraussetzen. Gestützt auf die Ergebnisse der Konsultation und allfällige Beschlüsse der EU wird der Bundesrat bis Ende Sommer entscheiden, wie es mit dem Schutzstatus S weitergeht – und ob die Allgemeinverfügung angepasst wird. Mit der Umsetzung der Motion Friedli (24.3378) hat das SEM den Schutzstatus S bereits auf Personen beschränkt, die ihren letzten Wohnsitz in besetzten oder umkämpften Regionen der Ukraine hatten.
Stand der Umsetzungsarbeiten zur Zukunft des Schutzstatus S
An der nationalen Asylkonferenz vom 28. November 2025 haben das SEM, die Kantone, Städte und Gemeinden den Auftrag erhalten, eine klare Regelung für die Zukunft des Schutzstatus S vorzubereiten. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) hat den Bundesrat am 19. Juni 2026 über den Stand der Arbeiten informiert. In einem nächsten Schritt werden sich die Kantone, Kommunalverbände, Sozialpartner sowie weitere staatliche und nichtstaatliche Akteure dazu äussern können. Das Konzept dient der Vorbereitung auf drei mögliche Szenarien: auf eine Weiterführung des Schutzstatus S, auf eine vollständige Aufhebung im Falle eines stabilen Waffenstillstands und auf einen Ausstieg aus dem Schutzstatus S bei anhaltendem Konflikt. Das Konzept macht Aussagen zu den operationellen Auswirkungen sowie zum finanziellen und personellen Aufwand für Bund und Kantone und ist eine Auslegeordnung für die Entscheidungsfindung.
Sozialhilfe: Bundesrat will den Kantonen mehr Spielraum geben
Das Parlament hat in der Frühjahrssession 2026 das Entlastungspaket 2027 verabschiedet. Dieses soll am 1. Januar in Kraft treten – unter dem Vorbehalt der bis am 9. Juli 2026 laufenden Referendumsfrist. Das bedeutet, dass der Bund den Kantonen für Personen, die seit mehr als fünf Jahren den Schutzstatus S haben, keine Bundesssubventionen mehr leisten wird. Damit entfällt auch die Legitimation des Bundes, den Kantonen für diese Personen Vorgaben zum Standard der Sozialhilfe zu machen. Das führt bei den Kantonen zu einer finanziellen Mehrbelastung. Deshalb möchte der Bundesrat den Kantonen mehr Spielraum geben, damit sie ab März 2027 den Unterstützungsstandard in ihrem kantonalen Recht selbst festlegen können.
Anpassung der Asylverordnung 2 per 1. März 2027 geplant
Der Bundesrat will deshalb die Asylverordnung 2 entsprechend anpassen. Damit hätten in Zukunft die Kantone die Kompetenz, die Unterstützungsstandards festzusetzen. Bei einer allfälligen Aufhebung des Schutzstatus S haben schutzbedürftige Personen nur noch Anspruch auf Nothilfe. Deshalb muss der Bundesrat auch die Höhe der Nothilfepauschale festlegen, welche der Bund den Kantonen ab dem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid für anfallende Nothilfekosten vergütet. Auch dafür ist eine Anpassung der Asylverordnung 2 nötig. Geplant ist, dass die Vernehmlassung zu dieser Verordnungsanpassung im Herbst 2026 eröffnet wird. Es wird ein Inkrafttreten per 1. März 2027 angestrebt.
Schliesslich hat der Bundesrat das EJPD beauftragt, auch die Verlängerung des Programms S zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen aus der Ukraine für die Zeit nach dem März 2027 in Konsultation zu schicken.
